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Kontrollierte Verwertungsregelung: Neue Qualifikationsanforderungen für Kapitalbeteiligungen und Beiträge zu Holdinggesellschaften in der IRPEF- und IRES-Reformverordnung zur Umsetzung des Gesetzes 111/2023

Der jüngste Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Artikel 5, 6 und 9 des Ermächtigungsgesetzes zur Steuerreform (Gesetz Nr. 111/2023) führt bedeutende Änderungen an der Regelung für die Übertragung von Beteiligungen ein, wobei der Schwerpunkt auf Holdinggesellschaften liegt. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Anforderungen zu klären und zu stärken, die notwendig sind, um von der Regelung der kontrollierten Veräußerung zu profitieren, die in Artikel 177 co. 2-bis des TUIR geregelt ist.

Art der Beteiligung und Qualifikationsanforderungen

Die neuen Vorschriften sehen vor, dass die Art einer Holdinggesellschaft gemäß Artikel 162-bis der TUIR ermittelt werden muss. Dies bedeutet eine Bewertung auf der Grundlage von Buchwerten und nicht von Zeitwerten, was eine größere Stabilität und Konsistenz bei den Kriterien für qualifizierte Beteiligungen gewährleistet. Die Wahl von Buchwerten ermöglicht es, Marktschwankungen zu vermeiden, die sich negativ auf die Bewertungen von Holdinggesellschaften auswirken könnten.

Mindestprozentsatz Test

Das Dekret führt auch wichtige Änderungen in Bezug auf den Mindestprozentsatztest ein, der nur auf „operative“ Unternehmen angewendet werden soll, an denen die Holdinggesellschaft oder eine von ihr kontrollierte Unterholding direkt beteiligt ist. Eine wichtige Änderung besteht darin, dass der Test als bestanden gilt, wenn die Mehrheit der Beteiligungen die Anforderungen erfüllt, und nicht mehr alle Beteiligungen. Dieser Ansatz, der auf Buchwerten basiert, bietet mehr Flexibilität bei der Verwaltung von Beteiligungen und verringert gleichzeitig die Starrheit des Systems.

Gelistete Unternehmen

Eine zentrale Bestimmung des neuen Dekretentwurfs betrifft börsennotierte Unternehmen, die immer als „operativ“ gelten. Das bedeutet, dass solche Unternehmen nicht als Holdinggesellschaften qualifiziert werden können, was die Klassifizierung vereinfacht und mögliche Unklarheiten bei der Bestimmung der Art der Beteiligungen verringert.

Beseitigung der ‚Unpersönlichkeit‘ Charakter

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Abschaffung der ‚Unpersönlichkeit‘ des Erwerbers. Nach geltendem Recht muss der Übernehmer ‚vollständig im Besitz des Einbringenden‘ sein. Die neue Bestimmung hebt diese Einschränkung auf, was eine größere Freiheit bei der Struktur der Einbringungstransaktionen ermöglicht und den Weg für dynamischere und anpassungsfähigere Unternehmensstrukturen ebnet.

Disziplinierung von Demerger durch Demerger

Das Durchführungsdekret befasst sich auch mit der steuerlichen Regelung der Spaltung im Wege der Abspaltung gemäß Artikel 2506.1 des italienischen Zivilgesetzbuches. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Spaltung in Artikel 173 des TUIR aufzunehmen, ermöglicht es, dass diese neue Form der Unternehmensumstrukturierung von der Steuerneutralität profitiert. Diese Angleichung an die ‚traditionelle‘ Spaltung bietet den Unternehmen zusätzliche Flexibilitätsinstrumente, die Reorganisationsmaßnahmen ohne zusätzliche steuerliche Belastungen erleichtern.

Die mit dem Entwurf des Durchführungsdekrets eingeführten Änderungen stellen einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Vereinfachung der Steuerregelung für Unternehmenseinbringungs- und Umstrukturierungstransaktionen dar. Der Fokus auf den buchhalterischen Charakter von Holdinggesellschaften, die Flexibilität beim Mindestprozentsatztest und die Steuerneutralität von Spaltungen durch Abspaltungen sind Elemente, die mehr Effizienz und Transparenz in der italienischen Steuerlandschaft begünstigen.